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Betreibung: Fakten und Ablauf

Als Betreibung (oder auch Schuldbetreibung) bezeichnet man ein Verfahren zur Eintreibung von Geldforderungen, das durch einen Gläubiger aufgrund eines Betreibungsbegehrens in Gang gesetzt werden kann.

26.05.2023 Von: Prof. Dr. Thomas Rautenstrauch
Betreibung

Das Betreibungsbegehren

Mit einem Betreibungsbegehren wird die Betreibung eingeleitet, der Streitgegenstand definiert und zugleich die Verjährung der geltend gemachten Forderung (Art. 135 Ziff. 2 OR) unterbrochen. Es kann mündlich oder schriftlich an das Betreibungsamt gerichtet werden. Für die schriftliche Variante steht dem Gläubiger ein amtliches Formular zur Verfügung, dessen Verwendung jedoch nicht obligatorisch ist. Ein Betreibungsbegehren ist regelmässig an das zuständige Betreibungsamt zu richten und muss Namen und Wohnort des Gläubigers und des Schuldners sowie die Forderungssumme enthalten. Sofern verfügbar, ist ausserdem die Forderungsurkunde im Rahmen des Betreibungsbegehrens einzureichen.

Die Betreibung stellt somit ein formelles Verfahren unter Mitwirkung des Staates bzw. der Behörden dar, wenn vorherige Betreibungsbemühungen im Rahmen eines Mahn- und Inkassowesens erfolglos geblieben sind. Die gesetzliche Grundlage für die Betreibung stellt das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) dar.

Ablauf der Betreibung

Mittels Betreibung werden Zwangsvollstreckungen durchgeführt, welche auf eine Geldzahlung oder eine Sicherheitsleistung gerichtet sind. Die Betreibung beginnt mit der Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner und kann in drei unterschiedliche Richtungen fortgesetzt werden:

  • auf dem Wege der Pfändung,
  • auf dem Weg der Pfandverwertung oder,
  • auf dem Weg des Konkurses.

Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl (Art. 69 Abs. 1 SchKG), welcher folgende Angaben enthält:

  1. die Angaben des Betreibungsbegehrens;
  2. die Aufforderung, binnen 20 Tagen den Gläubiger für die Forderung samt Betreibungskosten zu befriedigen oder, falls die Betreibung auf Sicherheitsleistung geht, sicherzustellen;
  3. die Mitteilung, dass der Schuldner, welcher die Forderung oder einen Teil derselben oder das Recht, sie auf dem Betreibungswege geltend zu machen, bestreiten will, innerhalb zehn Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls dem Betreibungsamte dies zu erklären (Rechtsvorschlag zu erheben) hat;
  4. die Androhung, dass, wenn der Schuldner weder dem Zahlungsbefehl nachkommt, noch Rechtsvorschlag erhebt, die Betreibung ihren Fortgang nehmen werde.  

Das Betreibungsbegehren wird anschliessend durch das Betreibungsamt geprüft, welches bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Zahlungsbefehl erlässt. Mit dem Zahlungsbefehl erhält der Schuldner zwei Fristansetzungen:

  • Eine 10-tägige Frist zur Erhebung von Rechtsvorschlag, d.h. zur Bestreitung der Forderung, für den es keine Begründung braucht zur Bezahlung der Forderung inkl. Zinsen und Kosten.  

Der Zahlungsbefehl wird doppelt ausgefertigt, wobei eine Ausfertigung für den Schuldner und die andere für den Gläubiger bestimmt ist. Die Zustellung geschieht entweder durch den Betreibungsbeamten, einen Angestellten des Amtes oder durch die Post. 

Wenn der Schuldner innert der 10-tägigen Frist weder Rechtvorschlag erhebt, noch innerhalb der 20-tägigen Frist die Forderung an das Betreibungsamt bezahlt, kann der Gläubiger ohne weiteres das Fortsetzungsbegehren nach Art. 88 SchKG stellen. Für den Fall der Unterlassung dieser beiden Optionen wird angenommen, dass der Schuldner den Bestand der Forderung zum einen nicht bestreitet und zum anderen wohl nicht in der Lage ist, die Forderung zu begleichen. Insofern wird in diesem Fall die Akzeptanz einer Fortsetzung der Durchführung der Zwangsvollstreckung angenommen.    

Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann gemäss Art. 83 Abs. 1 SchKG nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen. Der Betriebene kann indessen innert 20 Tagen nach der Rechtsöffnung auf dem Weg des ordentlichen Prozesses beim Gericht des Betreibungsortes auf Aberkennung der Forderung klagen. Unterlässt er dies oder wird die Aberkennungsklage abgewiesen, so werden die Rechtsöffnung sowie gegebenenfalls die provisorische Pfändung definitiv (Art. 83 Abs. 3 SchKG).  

Scheitern der Betreibung  

Ein möglicher Grund für das Scheitern einer Betreibung könnte dennoch darin liegen, dass ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen hat. Er kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt.  

Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.  

Es schliesst sich schliesslich die Verwertung an. Die Verwertung geschieht auf dem Wege der öffentlichen Steigerung. Ort, Tag und Stunde derselben werden vorher öffentlich bekannt gemacht. An die Stelle der Versteigerung kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 130 SchKG der freihändige Verkauf treten. Bei Geldforderungen des Schuldners, welche keinen Markt- oder Börsenpreis haben, bleibt die Alternative der Forderungsüberweisung.

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